Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung und wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt.


Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.

Die Voraussetzung für den Pflegegeldbezug von den Pflegekassen ist, dass der Versicherte einen anerkannten Pflegegrad (2-5) hat und die häusliche Pflege allein durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt ist.

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanter Pflegesachleistung (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.
Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen .

Wer nur Pflegegeld in Anspruch nimmt, verpflichtet sich halbjährlich von einem amulanten Pflegedienst beraten zu lassen. (Pflegeeinsätze nach § 37.3 SGB XI).

Werden die Kosten der pflegerischen Hilfen größer als die gewährten Leistungen der Pflegekasse müssen die Pflegebedürftigen diese Kosten übernehmen. Können sie das nicht kann unter Umständen das Sozialamt helfen.
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