Kombinationsleitung

Unter Kombinationsleistung wird die Kombination aus professioneller Pflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst und Pflege durch Angehörige verstanden.

Dies ist nach § 38 SGB XI möglich.

Die Pflegesachleistung (durch den Pflegedienst) wird also nur teilweise in Anspruch genommen und für den nicht in Anspruch genommenen Teil kann entsprechend Pflegegeld bezahlt werden.

Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen in Anspruch genommen hat.

An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
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